§ 20 FischG - Fischereipacht
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz (FischG)
- Amtliche Abkürzung
- FischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 793.1
(1) Das Fischereiausübungsrecht in seiner Gesamtheit kann verpachtet werden. Ein Teil des Fischereiausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Fischereipachtvertrages sein. Der Verpächter kann sich neben dem Pächter das Fischereiausübungsrecht in seiner Gesamtheit vorbehalten. Die Verpachtung des Fischereiausübungsrechts nach Teilbereichen ist zulässig. Das Fischereirecht selbst kann nicht verpachtet werden.
(2) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Pachtdauer soll mindestens zwölf Jahre betragen. Ein laufender Pachtvertrag kann auf kürzere Zeit verlängert werden. Beginn und Ende der Pachtzeit soll mit dem Kalenderjahr zusammenfallen.
(3) Pächter können nur sein
- 1.wer einen Fischereischein nach § 28 besitzt und schon vorher einen solchen oder einen Mitgliedsausweis im Sinne des § 31 Abs. 3 Nr. 2 während dreier Jahre besessen hat,
- 2.die in § 14 Abs. 3 als Ausnahme genannten juristischen Personen.
Für besondere Fälle können Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden.
(4) Ein Fischereipachtvertrag, der bei seinem Abschluss den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 oder 5 oder des Absatzes 3 Satz 1 nicht entspricht, ist nichtig. Dasselbe gilt für die Mit-, Unter- oder Weiterpacht.