§ 67 BremSchulG - Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Bibliographie

Titel
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Amtliche Abkürzung
BremSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-a-5

Soweit dieses Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen vorsieht und nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, ist der Senator für Bildung und Wissenschaft ermächtigt, sie zu erlassen.