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Art. 31 Verf - (Wissenschaftsfreiheit)

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
Verf,BB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
100-4

(1) Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.

(2) Forschungen unterliegen gesetzlichen Beschränkungen, wenn sie geeignet sind, die Menschenwürde zu verletzen oder die natürlichen Lebensgrundlagen zu zerstören.

(3) Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.