§ 48 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann auf Vorschlag der Landesregierung jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen
- 1.die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
- 2.die Pressechefin oder den Pressechef der Landesregierung,
- 3.die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz,
- 4.die Generalstaatsanwältin oder den Generälstaatsanwalt,
soweit sie Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sind.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamtinnen oder Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.