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§ 44 BezVersammWG

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BezVersammWG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
111-3

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Wahl ohne wichtigen Grund ablehnt oder
  2. 2.
    entgegen § 29 Absatz 5 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.