§ 44 BezVersammWG
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BezVersammWG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Wahl ohne wichtigen Grund ablehnt oder
- 2.entgegen § 29 Absatz 5 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.