§ 93 LWG - Finanzierungshilfen des Landes
(Zu § 29 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

1Soweit die Unterhaltungspflichtigen den Aufwand der Unterhaltung von Gewässern nach § 92 nicht umlegen können, weil die zu Grunde liegenden Maßnahmen nicht dazu dienen, einen ordnungsmäßigen Zustand für den Wasserabfluss zu erhalten oder zu erreichen, gewährt das Land ihnen einen Zuschuss im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel. 2Die Verteilung und Verwendung der Mittel richtet sich nach Richtlinien, die die oberste Wasserbehörde nach Anhörung des zuständigen Ausschuss des Landtags erlässt.