§ 167 HGB - VerlustbeteiligungBibliographieTitelHandelsgesetzbuchRedaktionelle AbkürzungHGBNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.4100-1 Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht anzuwenden.