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  • ab 28.07.2000 (aktuelle Fassung)

§ 3 ThürLHO - Wirkungen des Haushaltsplans

Bibliographie

Titel
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Amtliche Abkürzung
ThürLHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
630-1

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.