Versionsverlauf


  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 5 ZVO-IfSG - Wasser

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung - ZVO-IfSG)
Amtliche Abkürzung
ZVO-IfSG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2126

(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 39 Absatz 2 IfSG sind die Kreise und kreisfreien Städte.

(2) Zuständige oberste Landesbehörden im Sinne des § 40 Satz 3 IfSG sind die Ministerien für Gesundheit und Umwelt jeweils für ihren Aufgabenbereich.

(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 41 Absatz 1 IfSG sind die Kreise und kreisfreien Städte.