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§ 23 ThürGleichG - Staatliche Leistungsgewährung (1)

Bibliographie

Titel
Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG)
Amtliche Abkürzung
ThürGleichG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
15-1

Außer Kraft am 29. März 2013 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49).

Bei der Gewährung von freiwilligen Leistungen an Arbeitgeber nach Landesrecht soll in geeigneten Fällen die Förderung der Beschäftigung von Frauen berücksichtigt werden.