Versionsverlauf

§ 21 LG - Landschaftsschutzgebiete

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
Amtliche Abkürzung
LG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
791

Landschaftsschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies

  1. a)
    zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. b)
    wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder
  3. c)
    wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung

erforderlich ist.