§ 21 LG - Landschaftsschutzgebiete
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
- Amtliche Abkürzung
- LG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 791
Landschaftsschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies
- a)zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- b)wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder
- c)wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
erforderlich ist.