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§ 60 LWO - Zählung der Stimmen

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-23

(1) Nachdem die Wahlumschläge sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, öffnen mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nehmen die Stimmzettel heraus und bilden folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

  1. 1.
    nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Wahlkreis- und Landesstimme zweifelsfrei gültig für den Wahlkreisbewerber und die Landesliste derselben Partei oder Wählergruppe abgegeben worden sind,
  2. 2.
    einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Wahlkreis- und Landesstimme zweifelsfrei gültig für Wahlkreisbewerber und Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Wahlkreis- oder Landesstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist,
  3. 3.
    einen Stapel mit leeren Wahlumschlägen und ungekennzeichneten Stimmzetteln.

Wahlumschläge und Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, und Wahlumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.

(2) Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stimmzettel (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlkreisbewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Abs. 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die leeren Wahlumschläge und ungekennzeichneten Stimmzettel (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt an, dass beide Stimmen ungültig sind.

(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach Abs. 2 und 3 geprüften Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen.

(5) Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Landesstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Landesstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Wahlkreisstimme abgegeben worden ist, sagt er an, dass die nicht abgegebene Landesstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt er diesen den nach Abs. 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzettel bei. Dann werden die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Abs. 4 gezählt. Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Wahlkreisstimmen neu und es wird entsprechend Satz 2 bis 5 verfahren.

(6) Anschließend entscheidet der Wahlvorstand über alle Wahlumschläge und Stimmzettel, die ausgesondert worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Wahlkreisbewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Wahlkreisstimme oder nur die Landesstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.

(7) Die nach den Abs. 4 bis 6 ermittelten Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen werden vom Schriftführer jeweils für sich zusammengezählt. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach Abs. 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(8) Im Anschluss an die Feststellungen nach § 58 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(9) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln

  1. 1.
    die Stimmzettel, auf denen die Wahlkreisstimme und die Landesstimme oder nur die Wahlkreisstimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die Wahlkreisstimme zugefallen ist,
  2. 2.
    die Stimmzettel, auf denen nur die Landesstimme abgegeben worden ist,
  3. 3.
    die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
  4. 4.
    die Wahlumschläge, die Anlass zu Bedenken gegeben haben, mit den dazugehörigen Stimmzetteln, die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben, und die Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln,
  5. 5.
    die übrigen Stimmzettel

je für sich und behalten sie unter Aufsicht.