§ 6 AG-SGB II NRW

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW)
Amtliche Abkürzung
AG-SGB II NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
81

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch wird vom Land an die Kreise und kreisfreien Städte auf Grundlage der bei ihnen tatsächlich verausgabten Leistungen nach Maßgabe der § 46 Abs. 6 bis 9 Zweites Buch Sozialgesetzbuch weitergeleitet.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte melden den Bezirksregierungen zum 15. eines jeden Monats die im jeweiligen Monat verausgabten Leistungen. Die Bezirksregierungen leiten die Meldungen unverzüglich an das fachlich zuständige Ministerium weiter.

(3) Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Land gemäß § 46 Abs. 10 Satz 1 und 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet das Land über die Bezirksregierungen unverzüglich den Kreisen und kreisfreien Städten den ihnen jeweils zustehenden Betrag weiter. Die Einzelheiten der Zahlungsabwicklung regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium.

(4) Soweit der Bund dem Land gemäß § 46 Abs. 10 Satz 3 und 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch Abschläge zahlt, gelten für die Weiterleitung an die Kreise und kreisfreien Städte die Absätze 1 bis 3 entsprechend.