§ 13 ALG - Renten wegen Erwerbsminderung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- Amtliche Abkürzung
- ALG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8251-10
(1) 1Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn
- 1.sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
- 2.sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben,
- 3.sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und
- 4.das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
2Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. 3Voll erwerbsgemindert ist nicht, wer Landwirt nach § 1 Abs. 3 ist.
(2) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um
- 1.vorhergehende Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
- 2.Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder Zeiten einer hauptberuflich außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit,
- 3.Berücksichtigungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit während dieser Zeiten eine selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war,
- 4.Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
- 5.Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, weil durch sie eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Anrechnungszeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Zeit nach Nummer 1 oder Nummer 3 liegt,
- 6.Zeiten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
- 7.Zeiten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Grund einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit,
- 8.Zeiten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres, in denen das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist,
- 9.Zeiten, in denen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 und 5 erfüllt sind, und
- 10.Zeiten des Bezugs einer Rente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
(3) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Ausnahme der Unternehmensabgabe erfüllen und nicht Landwirt sind; Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und 10 gilt entsprechend.
(4) 1Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 muss nicht erfüllt sein, wenn die Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt ist. 2Für die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Pflichtbeiträgen gleich.