§ 13 ALG - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- Amtliche Abkürzung
- ALG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8251-10
(1) Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn
- 1.sie erwerbsunfähig nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
- 2.sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben,
- 3.sie vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und
- 4.das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
Erwerbsunfähig ist nicht, wer Landwirt nach § 1 Abs. 3 ist.
(2) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit verlängert sich um
- 1.vorhergehende Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
- 2.Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder Zeiten einer hauptberuflich außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit,
- 3.Berücksichtigungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war,
- 4.Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
- 5.Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, weil durch sie eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Anrechnungszeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Zeit nach Nummer 1 oder Nummer 3 liegt,
- 6.Zeiten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
- 7.Zeiten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit,
- 8.Zeiten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres, in denen das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist,
- 9.Zeiten, in denen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 und 5 erfüllt sind, und
- 10.Zeiten des Bezugs einer Rente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
(3) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und nicht Landwirt sind; Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und 10 gilt entsprechend.
(4) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 muß nicht erfüllt sein, wenn die Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt ist. Für die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Pflichtbeiträgen gleich.