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  • ab 01.07.2002 (aktuelle Fassung)

§ 30 HZvG - Beteiligung des Bundes im Umlageverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG)
Amtliche Abkürzung
HZvG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
822-15

(1) Die Mittel für die Ausgaben der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung werden durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie durch einen jährlichen Zuschuss des Bundes in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres aufgebracht.

(2) Der Bund stellt hiermit zugleich die dauernde Leistungsfähigkeit der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sicher. Der Zuschuss des Bundes wird in bedarfsgerechten Raten zugewiesen.