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  • ab 01.02.2015 (aktuelle Fassung)

§ 16a NPflegeG - Fördervoraussetzungen und Höhe der Förderung (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Amtliche Abkürzung
NPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010000000

Zur Höhe der Förderung siehe Verordnung vom 24. Juli 2015 (Nds. GVBl. S. 161)

(1) Zur Erhöhung der Anzahl von Pflegefachkräften in Niedersachsen und damit zur dauerhaften Sicherung der Qualität der Pflege gewährt das Land dem jeweiligen freien Träger für eine Altenpflegeschule mit Sitz in Niedersachsen auf Antrag eine Förderung. Ein Anspruch auf Förderung besteht für jeden Ausbildungsmonat einer Schülerin oder eines Schülers, innerhalb der ersten sechs Ausbildungsmonate jedoch nur, sofern die jeweilige Schülerin oder der jeweilige Schüler die Ausbildung nicht innerhalb dieses Zeitraums vorzeitig beendet. Ausbildungsmonate, für die der Träger von der Schülerin oder dem Schüler aufgrund vertraglicher Vereinbarung Schulgeld verlangen kann, werden nicht gefördert; ein nur für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Ausbildung innerhalb der ersten sechs Ausbildungsmonate vertraglich vereinbarter Anspruch des Trägers auf Zahlung eines Schulgeldes für jeden begonnenen Ausbildungsmonat schließt die Förderung jedoch nicht aus. Die Höhe der Förderung orientiert sich an den für eine qualifizierte Ausbildung erforderlichen Kosten, soweit sie nicht durch Finanzhilfe oder Zuwendungen nach dem Niedersächsischen Schulgesetz gedeckt sind.

(2) Das für Soziales zuständige Ministerium bestimmt durch Verordnung

  1. 1.

    das Antrags- und das Abrechnungsverfahren sowie

  2. 2.

    das Nähere über die Höhe der Förderung.