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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

§ 16 KiStG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Amtliche Abkürzung
KiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
610

(1) Die Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse bedürfen der staatlichen Anerkennung.

(2) Liegt zu Beginn eines Steuerjahres ein anerkannter Kirchensteuerbeschluss nicht vor, so gilt für das Steuerjahr der vorjährige Kirchensteuerbeschluss weiter, bis ein neuer Kirchensteuerbeschluss anerkannt ist.