§ 11 LWO - Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
(1) Der Gemeindewahlleiter legt nach Bekanntgabe des Wahltages für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 9) ein Verzeichnis aller am Wahltage Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an (Wählerverzeichnis). Das Wählerverzeichnis kann auch im automatischen Verfahren geführt werden.
(2) Das Wählerverzeichnis wird nach dem Muster der Anlage 1 unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen bei gleichen Familiennamen der Vornamen angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.
(3) In dem Wählerverzeichnis ist am Schluss jeder Buchstabengruppe oder an sonst zweckmäßiger Stelle Raum für Nachträge zu lassen.