§ 3 GFRG - Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
GFRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
605-1

(1) Der Schlüssel für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer wird wie folgt ermittelt. Für jede Gemeinde wird eine Schlüsselzahl festgestellt. Sie ist der in einer Dezimalzahl ausgedrückte Anteil der Gemeinde an demnach § 1 auf die Gemeinden eines Landes entfallenden Steueraufkommen. Die Schlüsselzahl ergibt sich aus dem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch die Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu 50.000 Deutsche Mark jährlich, in den Fällen des § 32a Abs. 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) geändert worden ist, bis zu 100.000 Deutsche Mark jährlich entfallen. Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der in der Bundesstatistik zugrunde gelegte Wohnsitz der Steuerpflichtigen maßgebend.

(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ergibt sich die Schlüsselzahl abweichend von Absatz 1 aus dem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch die Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu 40.000 Deutsche Mark jährlich, in den Fällen des § 32a Abs. 5 oder Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Fassung vom 7. September 1990 (BGBl. I S.1898), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) geändert worden ist, bis zu 80.000 Deutsche Mark jährlich entfallen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, welche Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer für die Ermittlung des Schlüssels jeweils maßgebend sind.