Art. 121 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Die Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes sind auf die Verfassung zu vereidigen. Der Eid umfaßt auch die Verpflichtung, das übertragene Amt gerecht und unparteiisch zu verwalten, die Verfassung und die Gesetze des Staates zu beachten, zu befolgen und zu verteidigen.