Art. 31 VvB - Umwelt- und Tierschutz
Bibliographie
- Titel
- Verfassung von Berlin
- Redaktionelle Abkürzung
- VvB,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) Die Umwelt und die natürlichen Lebensgrundlagen stehen unter dem besonderen Schutz des Landes.
(2) Tiere sind als Lebewesen zu achten und vor vermeidbarem Leiden zu schützen.