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  • ab 15.05.2002 (aktuelle Fassung)

§ 3 WpÜGKonzV - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Verordnung über die gerichtliche Entscheidung in Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen (Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen - Konzentrations-VO - § 66 WpÜG)
Redaktionelle Abkürzung
WpÜGKonzV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
301

Für Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängig sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.