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  • ab 01.01.1963 (aktuelle Fassung)

§ 6 HRiG - Übertragung eines weiteren Richteramts

Bibliographie

Titel
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Amtliche Abkürzung
HRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
22-5

Einem Richter auf Lebenszeit an einem Amtsgericht, an einem Arbeitsgericht, an einem Verwaltungsgericht oder an einem Sozialgericht kann ein weiteres Richteramt an einem gleichen Gericht desselben Gerichtszweiges übertragen werden, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten und dem Richter zumutbar ist.