§ 42 BörsZulV - Schuldverschreibungen von Staaten, Gebietskörperschaften, zwischenstaatlichen Einrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
(1) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die von Staaten emittiert werden, muß der Prospekt insbesondere Angaben enthalten über
- 1.die geographischen und staatsrechtlichen Verhältnisse;
- 2.die Zugehörigkeit zu zwischenstaatlichen Einrichtungen;
- 3.die Wirtschaft, insbesondere ihre Struktur, Produktionszahlen der wesentlichen Wirtschaftszweige, Entstehung und Verwendung des Bruttosozialprodukts und des Volkseinkommens, die Beschäftigung, Preise und Löhne;
- 4.den Außenhandel, die Zahlungsbilanz und die Währungsreserven;
- 5.den Staatshaushalt und die Staatsverschuldung;
- 6.die jährlichen Fälligkeiten der bestehenden Verschuldung;
- 7.die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus bisher ausgegebenen Schuldverschreibungen.
Die Angaben gemäß den Nummern 3 bis 5 sind jeweils für die letzten drei Jahre aufzunehmen.
(2) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die von Gebietskörperschaften oder von zwischenstaatlichen Einrichtungen emittiert werden, ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.