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§ 42 BörsZulV - Schuldverschreibungen von Staaten, Gebietskörperschaften, zwischenstaatlichen Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Amtliche Abkürzung
BörsZulV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-1-1

(1) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die von Staaten emittiert werden, muß der Prospekt insbesondere Angaben enthalten über

  1. 1.
    die geographischen und staatsrechtlichen Verhältnisse;
  2. 2.
    die Zugehörigkeit zu zwischenstaatlichen Einrichtungen;
  3. 3.
    die Wirtschaft, insbesondere ihre Struktur, Produktionszahlen der wesentlichen Wirtschaftszweige, Entstehung und Verwendung des Bruttosozialprodukts und des Volkseinkommens, die Beschäftigung, Preise und Löhne;
  4. 4.
    den Außenhandel, die Zahlungsbilanz und die Währungsreserven;
  5. 5.
    den Staatshaushalt und die Staatsverschuldung;
  6. 6.
    die jährlichen Fälligkeiten der bestehenden Verschuldung;
  7. 7.
    die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus bisher ausgegebenen Schuldverschreibungen.

Die Angaben gemäß den Nummern 3 bis 5 sind jeweils für die letzten drei Jahre aufzunehmen.

(2) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die von Gebietskörperschaften oder von zwischenstaatlichen Einrichtungen emittiert werden, ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.