§ 34 MPG - Bund/Länder-Ausschuss für Medizinprodukte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- MPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7102-47
(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit wird ein Bund/Länder-Ausschuss für Medizinprodukte eingerichtet. Aufgabe dieses Ausschusses ist insbesondere die Mitwirkung bei der Meinungsbildung des Bundesministeriums für Gesundheit im Hinblick auf den Vollzug dieses Gesetzes und in Angelegenheiten der Europäischen Gemeinschaften sowie sonstigen zwischenstaatlichen Angelegenheiten.
(2) Die für
- 1.das Gesundheitswesen,
- 2.die Gerätesicherheit und den Arbeitsschutz,
- 3.das Eich- und Messwesen,
- 4.den Vollzug der Röntgenverordnung sowie
- 5.den Vollzug der Strahlenschutzverordnung
zuständigen obersten Landesbehörden entsenden aus ihren Kreisen jeweils zwei Vertreter in den Ausschuss.
(3) Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsführung liegt beim Bundesministerium für Gesundheit.