§ 30 KomKVO - Absetzungen von Einnahmen und Ausgaben
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Kassenführung (Kommunalkassenverordnung - KomKVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 522-1.2
(1) Die Rückzahlung zu viel eingegangener Beträge ist bei den Einnahmen abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag eingegangen ist. In den anderen Fällen sind Rückzahlungen als Ausgaben zu behandeln.
(2) Die Rückzahlung zu viel ausgezahlter Beträge ist bei den Ausgaben abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag ausgezahlt worden ist. In den anderen Fällen sind die Rückzahlungen als Einnahmen zu behandeln.
(3) § 14 Abs. 2 und 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO) vom 26. März 2002 (SächsGVBl. S. 142, 176), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.