§ 44 KomWO - Öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der gewählten Bewerber

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung
Amtliche Abkürzung
KomWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806 3

(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei Gemeindewahlen durch den Bürgermeister hat die in § 43 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 bezeichneten Angaben zu enthalten. Die gewählten Bewerber und die Ersatzleute sind jeweils in der festgestellten Reihenfolge mit den in § 24 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 genannten Angaben aufzuführen. Bei der Bürgermeisterwahl müssen in Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern nicht zugelassene Bewerber, für die nicht mehr als fünf gültige Stimmen abgegeben wurden, nicht namentlich aufgeführt werden; die auf sie insgesamt entfallenen Stimmen können in einer Summe aufgeführt werden.

(2) In der Bekanntmachung ist anzugeben, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist gegen die Wahl Einspruch erhoben werden kann, in welchen Fällen dem Einspruch weitere Wahlberechtigte beitreten müssen und wie hoch die erforderliche Zahl ist.

(3) Der Bürgermeister benachrichtigt die gewählten Bewerber und die Ersatzleute nach der mündlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Bei der Wahl der Gemeinderäte weist er die gewählten Bewerber auf die Vorschriften der §§ 16 und 29 der Gemeindeordnung hin und fordert sie auf, innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen oder etwaige Ablehnungs- oder Hinderungsgründe geltend machen. Bei der Wahl des Bürgermeisters fordert er den gewählten Bewerber auf, innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob er die Wahl annimmt.