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§ 215 SGB V - Selbstverwaltungsorgane der Bundesverbände

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

(1) 1Für den Verwaltungsrat und den Vorstand der Bundesverbände gelten die §§ 209 und 209a entsprechend. 2Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen.

(2) Bei der Bildung des Verwaltungsrats des Bundesverbands der Betriebskrankenkassen sind Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes entsprechend ihrer Mitgliederzahl angemessen zu berücksichtigen.