Versionsverlauf


§ 12a KunstHG - Gewährleistung einer qualifizierten Mitbestimmung in der Kunsthochschule

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Amtliche Abkürzung
KunstHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
NRW
Gliederungs-Nr.
221

(1) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb dieser Mitgliedergruppen der Kunsthochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Kunsthochschule; die Grundordnung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen.

(2) Die Kunsthochschule stellt eine Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder der Gruppen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 bei den Beratungen und Entscheidungen des Senats im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse angemessen sicher. Die Regelungen zur Erreichung des Ziels nach Satz 1 trifft die Kunsthochschule in ihrer Grundordnung; § 12 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Regelungen der Grundordnung nach Absatz 2 bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Diese kann versagt werden, wenn die Regelung gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen das Gebot angemessener Interessenberücksichtigung nach Absatz 2 Satz 1, verstößt.