§ 5 HoheitsZG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- HoheitsZG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1130-1
Das Innenministerium erlässt die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes, soweit sie nicht der Landesregierung vorbehalten sind. Die bisher erlassenen Vorschriften über das Landeswappen, die Landessiegel und die Amtsschilder sowie über die Kennzeichnung von Dienstfahrzeugen gelten vorbehaltlich späterer Änderungen als Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz weiter.