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§ 109 ThürLHO - Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung

Bibliographie

Titel
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Amtliche Abkürzung
ThürLHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
630-1

(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Rechnung aufzustellen.

(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Rechnungshof nach § 111, von den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stellen zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem Rechnungshof. Die Ergebnisse sind dem Rechnungshof vorzulegen. Dieser kann zulassen, dass die Prüfung beschränkt wird.

(3) Die Entlastung erteilt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung des zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums.