§ 9 NROG - Erfordernis von Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Amtliche Abkürzung
NROG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

(1) 1Auch für andere als die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG bestimmten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung kann ein Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. 2Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2039 wird für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen

  1. a)

    zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie und

  2. b)

    abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 ROG zur Erzeugung von Strom aus Windenergie

kein Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

(2) 1Von der Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung soll sowohl im Fall eines Antrags nach § 15 Abs. 4 Satz 1 ROG als auch im Fall einer Anzeige nach § 15 Abs. 4 Satz 2 ROG insbesondere abgesehen werden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ROG), wenn die Planung oder Maßnahme

  1. 1.

    räumlich und sachlich hinreichend konkreten Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht,

  2. 2.

    den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungs- oder Bebauungsplans nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit der Rechtswirkung der Planfeststellung für raumbedeutsame Vorhaben bestimmt oder

  3. 3.

    in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde festgelegt worden ist.

2§ 16 Abs. 2 Satz 2 ROG bleibt unberührt.