§ 14 MTWV - Kennzeichnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- MTWV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-40-33
(1) Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist
- 1.für das in § 10 Abs. 1 definierte Wasser die Bezeichnung "Quellwasser",
- 2.für das in § 10 Abs. 2 definierte Wasser die Bezeichnung "Tafelwasser".
Bei Tafelwasser, das mindestens 570 Milligramm Natriumhydrogencarbonat in einem Liter sowie Kohlendioxid enthält, kann die Verkehrsbezeichnung "Tafelwasser" durch "Sodawasser" ersetzt werden.
(2) Für Quellwasser und Tafelwasser, die mit Kohlendioxid versetzt wurden, darf die Verkehrsbezeichnung durch einen Hinweis hierauf ergänzt werden.
(3) (aufgehoben)
(4) (aufgehoben)
(5) Für Quellwasser gilt § 8 Abs. 7 Nr. 1 und 3, für Quellwasser und Tafelwasser § 8 Abs. 9 entsprechend.