§ 27 KWG - Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Der Wahlvorstand tritt auf Einladung durch den Wahlvorsteher am Wahltag zu Beginn der Wahlhandlung im Wahlraum zusammen.
(2) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn
- 1.während der Wahlhandlung mindestens 3 Mitglieder,
- 2.bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens 5 Mitglieder,
darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, im Wahlraum anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.