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  • ab 22.07.2013 (aktuelle Fassung)

§ 23 SächsNatSchG - Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten und Plänen (zu den §§ 34 bis 36 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Amtliche Abkürzung
SächsNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
653-2/2

(1) Ist für die Zulassung eines Projektes im Sinne von § 34 Abs. 1 BNatSchG nach anderen Rechtsvorschriften ein Zulassungsverfahren, einschließlich eines Anzeigeverfahrens vorgesehen, oder wird es von einer Behörde durchgeführt, ist diese Behörde auch für die Prüfung nach § 34 Abs. 1 bis 5 BNatSchG zuständig. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde. § 17 Abs. 4 BNatSchG, § 12 Abs. 6 und 7 und § 21 Abs. 6 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verfahren nach § 15 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zuständig für die Verträglichkeitsprüfung für Pläne im Sinne von § 36 BNatSchG ist die Stelle, die den Plan aufstellt. § 17 Abs. 4 BNatSchG und Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.

(3) Über § 35 Nr. 2 BNatSchG hinaus ist § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG auch für Handlungen nach § 35 Nr. 2 BNatSchG anwendbar, wenn sie auf einer benachbarten Fläche zu einem Natura-2000-Gebiet stattfinden und dadurch geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen.

(4) Bei Auswirkungen von Plänen und Projekten im Sinne der § 34 Abs. 1 und § 36 BNatSchG in einem anderen Bundesland werden die dort zuständigen Behörden möglichst frühzeitig beteiligt. Die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt im Benehmen mit den zuständigen Behörden des beteiligten Bundeslandes. Für die Abgabe von Stellungnahmen und Erklärungen kann eine angemessene Frist gesetzt werden.

(5) Bei Auswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind für das Beteiligungsverfahren die Regelungen des § 8 UVPG entsprechend anzuwenden.