§ 78e BNotO - Gebühren

Bibliographie

Titel
Bundesnotarordnung (BNotO)
Amtliche Abkürzung
BNotO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-1

(1) 1Das Zentrale Vorsorgeregister und das Zentrale Testamentsregister werden durch Gebühren finanziert. 2Die Registerbehörde kann Gebühren erheben für:

  1. 1.

    die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Vorsorgeregister,

  2. 2.

    die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Testamentsregister und

  3. 3.

    die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Testamentsregister nach § 78d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.

(2) 1Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:

  1. 1.

    im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 der Antragsteller und derjenige, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;

  2. 2.

    im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Erblasser;

  3. 3.

    im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 der Veranlasser des Auskunftsverfahrens.

2Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) 1Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, Inbetriebnahme, dauerhaften Führung und Nutzung des jeweiligen Registers durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt wird. 2Dabei sind auch zu berücksichtigen

  1. 1.

    für die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Vorsorgeregister: der gewählte Kommunikationsweg;

  2. 2.

    für die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Testamentsregister und für Auskünfte: die Kosten für die Überführung der Verwahrungsnachrichten nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz.

3Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach § 9 Absatz 1 und 3 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes entstehenden Kosten bleiben außer Betracht.

(4) 1Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 und die Art ihrer Erhebung jeweils durch eine Gebührensatzung. 2Die Satzungen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.

(5) Gerichte und Notare können die nach Absatz 3 bestimmten Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen.