§ 7 17. BImSchV - Behandlung von Reststoffen
Bibliographie
- Titel
- Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe - 17. BImSchV)
- Amtliche Abkürzung
- 17. BImSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8-17
(1) Schlacken, Filter- und Kesselstäube sowie Reaktionsprodukte und sonstige Reststoffe der Abgasbehandlung sind zu vermeiden oder ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. Soweit Vermeidung oder Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sie als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen.
(2) Filter- und Kesselstäube, die bei der Abgasentstaubung sowie bei der Reinigung von Kesseln, Heizflächen und Abgaszügen anfallen, sind getrennt von anderen festen Reststoffen zu erfassen. Satz 1 gilt nicht für Anlagen mit einer Wirbelschichtfeuerung.
(3) Soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 erforderlich ist, sind die Bestandteile an organischen und löslichen Stoffen in den Reststoffen zu vermindern.
(4) Die Förder- und Lagersysteme für schadstoffhaltige, staubförmige Reststoffe sind so auszulegen und zu betreiben, daß hiervon keine relevanten diffusen Emissionen ausgehen können. Dies gilt besonders hinsichtlich notwendiger Wartungs- und Reparaturarbeiten an verschleißanfälligen Anlagenteilen. Trockene Filter- und Kesselstäube sowie Reaktionsprodukte der Abgasbehandlung und trocken abgezogene Schlacken sind in geschlossenen Behältnissen zu befördern oder zwischenzulagern.