§ 3 AZRG - Allgemeiner Inhalt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AZRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-8
Folgende Daten werden gespeichert:
- 1.die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,
- 2.das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),
- 3.die Anlässe nach § 2,
- 4.Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten (Grund Personalien),
- 5.abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland und Staatsangehörigkeiten des Ehegatten (weitere Personalien),
- 6.Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum aufenthaltsrechtlichen Status, zur rechtlichen Stellung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) in der jeweils geltenden Fassung oder über die in einem anderen Staat erfolgte Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) sowie das Sterbedatum,
- 7.Entscheidungen zu den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 bezeichneten Anlässen sowie Angaben zu den Anlässen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 8,
- 8.Hinweise auf vorhandene Begründungstexte (§ 6 Abs. 5).