Versionsverlauf


§ 11 EGAktG - Ausschluß säumiger Aktionäre

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Redaktionelle Abkürzung
EGAktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4121-2

§ 64 Abs. 2 Satz 3 des Aktiengesetzes gilt nicht, wenn beim In-Kraft-Treten des Aktiengesetzes bereits die erste Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern ergangen ist und bei Einhaltung der Vorschrift die letzte Bekanntmachung nicht rechtzeitig ergehen könnte.