§ 11 EGAktG - Ausschluß säumiger Aktionäre
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- EGAktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4121-2
§ 64 Abs. 2 Satz 3 des Aktiengesetzes gilt nicht, wenn beim In-Kraft-Treten des Aktiengesetzes bereits die erste Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern ergangen ist und bei Einhaltung der Vorschrift die letzte Bekanntmachung nicht rechtzeitig ergehen könnte.