§ 37 BremSVG - Auskunfts- und Unterrichtungspflichten
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-d-1
(1) Das für die Bewirtschaftung zuständige Mitglied des Senats erteilt der Senatorin für Finanzen in allen Angelegenheiten Auskunft und erstattet auf Anforderung Bericht. Im Übrigen gelten die Berichterstattungspflichten gemäß § 25 sinngemäß.
(2) Das zuständige Mitglied des Senats hat einen mit der Geschäftsführung beauftragten Dritten so zu verpflichten, dass die Erfüllung der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Absatz 1 sichergestellt ist.