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§ 2 VolksAbstG - Zulassungsverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) Gesetz Nr. 1142
Redaktionelle Abkürzung
VolksAbstG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-2

(1) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist schriftlich an das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

(2) Der Antrag muss enthalten

  1. 1.
    einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf,
  2. 2.
    die Unterstützung dieses Entwurfs durch persönliche und handschriftliche Unterschrift von mindestens fünftausend Stimmberechtigten, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Landtag wahlberechtigt sein müssen; die Unterzeichnung darf frühestens sechs Monate vor Eingang des Antrages beim Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport erfolgt sein,
  3. 3.
    den Nachweis der Stimmberechtigung durch eine von der zuständigen Gemeinde kostenfrei zu erteilende Bescheinigung,
  4. 4.
    den Namen eines Vertrauensmannes und eines Stellvertreters, die berechtigt sind, namens der Antragsteller Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen; fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter.

(3) Enthält der Antrag Mängel, so fordert das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport unverzüglich den Vertrauensmann auf, sie innerhalb eines Monats zu beheben. Nach Ablauf der Frist können die Mängel nicht mehr behoben werden.

(4) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport teilt dem Landtag unverzüglich Eingang und Gegenstand des Antrages mit.