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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 151 FFG - Filmabgabe der Kinos

Bibliographie

Titel
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Amtliche Abkürzung
FFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
707-27

(1) Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser durch den Veranstalter erzielte Umsatz je Spielstelle im Jahr 100 000 Euro übersteigt.

(2) Die Filmabgabe beträgt

  1. 1.

    bei einem Jahresumsatz von bis zu 200 000 Euro 1,8 Prozent,

  2. 2.

    bei einem Jahresumsatz von bis zu 300 000 Euro 2,4 Prozent und

  3. 3.

    bei einem Jahresumsatz von über 300 000 Euro 3 Prozent.

(3) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen nach Satz 2 anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.

(4) Für die Berechnung der Filmmieten ist die Berechnungsgrundlage um die Filmabgabe zu vermindern. Hierbei können die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei der Berechnung der Filmabgabe an Stelle der konkreten Abgabesätze der einzelnen Leinwände der durchschnittliche Abgabesatz der Betriebsstätte zugrunde gelegt wird. Falls der Veranstalter Mieter oder Pächter eines Kinos ist und die Höhe seines Umsatzes Grundlage für die Berechnung der Miete oder Pacht ist, gilt Satz 1 auch für die Berechnung der Miete oder Pacht. Der Veranstalter hat gegenüber seinem Vertragspartner die Höhe der Filmabgabe nachzuweisen.