§ 12 BAföG-TeilerlassV - Festlegung der Rangfolge
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlaßV)
- Amtliche Abkürzung
- BAföG-TeilerlassV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-2-12
(1) Die Prüfungsstelle ermittelt nach den §§ 6 bis 8 für jede Vergleichsgruppe die Rangfolge der Geförderten und wer zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehört.
(2) Sie teilt dem Bundesverwaltungsamt bis Ende April des auf die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlußprüfung folgenden Kalenderjahres die für die weitere Durchführung des § 18b Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlichen Daten auf für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten, maschinell lesbaren Datenträgern mit.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Prüfungsstelle die Daten auf standardisierten Erfassungbögen übermitteln, wenn die maschinelle Datenmitteilung wegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes nicht vertretbar ist.
(4) Über den Darlehensteilerlaß entscheidet das Bundesverwaltungsamt.