§ 103 SächsGemO - Örtliche Prüfungseinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Kreisfreie Städte und Große Kreisstädte haben ein Rechnungsprüfungsamt als besonderes Amt einzurichten, sofern sie sich nicht eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen. Andere Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten oder sich eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Erfüllung der ihm zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Es untersteht im übrigen dem Bürgermeister unmittelbar.
(3) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes muß hauptamtlicher Bediensteter der Gemeinde sein. Er muß die für sein Amt erforderliche Vorbildung, Erfahrung und Eignung besitzen.
(4) Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes kann einem Bediensteten nur durch Beschluß des Gemeinderats und nur dann entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Der Beschluß muß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates gefaßt werden und ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(5) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen zum Bürgermeister, zu einem Beigeordneten, einem Stellvertreter des Bürgermeisters, zum Fachbediensteten für das Finanzwesen sowie zum Kassenverwalter, zu dessen Stellvertreter und zu anderen Bediensteten der Gemeindekasse nicht in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen. Sie dürfen andere Aufgaben in der Gemeindeverwaltung wahrnehmen, wenn dies mit der Unabhängigkeit und den Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes vereinbar ist. Sie dürfen Zahlungen für die Gemeinde weder anordnen noch ausfuhren.