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§ 76 HmbDG - Kostenentscheidung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Amtliche Abkürzung
HmbDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) In jeder Entscheidung ist zu bestimmen, wer die Kosten trägt. Die Beamtin oder der Beamte, gegen die oder den im Verfahren der Disziplinarklage oder durch eine Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wurde, trägt die Kosten des Disziplinarverfahrens. Bildet das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung oder sind durch zu Gunsten der Beamtin oder des Beamten ausgegangene behördliche Ermittlungen oder gerichtliche Beweiserhebungen besondere Kosten entstanden, sind die Kosten des Disziplinarverfahrens verhältnismäßig zu teilen, soweit es der Billigkeit entspricht.

(2) Wird die Disziplinarklage abgewiesen oder das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Disziplinarverfahrens. Wird in der Entscheidung ein Dienstvergehen festgestellt, können die Kosten des Disziplinarverfahrens der Beamtin oder dem Beamten auferlegt oder verhältnismäßig geteilt werden, soweit es der Billigkeit entspricht.

(3) Im Widerspruchsverfahren und im Verfahren einer Klage oder eines Antrags der Beamtin oder des Beamten trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Hat der Widerspruch, die Klage oder der Antrag teilweise Erfolg, sind die Kosten des Verfahrens verhältnismäßig zu teilen. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden. Nimmt die Beamtin oder der Beamte den Widerspruch, die Klage, den Antrag oder ein Rechtsmittel zurück, trägt sie oder er die entstandenen Kosten des Verfahrens. Erledigt sich das Widerspruchsverfahren, das Klageverfahren oder das Antragsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden; § 75 Absatz 1 gilt entsprechend. Wird das Disziplinarverfahren nach § 25 Absatz 3 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Disziplinarverfahrens.

(4) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels trägt der Teil, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Für den Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Kosten im Sinne des Absatz 1 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.