§ 5 StAG - Erklärungsrecht für vor dem 1. Juli 1993 geborene Kinder
Bibliographie
- Titel
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
- Amtliche Abkürzung
- StAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 102-1
Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
- 1.eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist,
- 2.das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und
- 3.die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.