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§ 39 NachbG Schl.-H. - Ausnahmen

Bibliographie

Titel
Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Amtliche Abkürzung
NachbG Schl.-H.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
403-6

§ 37 gilt nicht für

  1. 1.

    Wald, bei Erst- und Wiederaufforstungen jedoch nur nach Maßgabe des § 12 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes

  2. 2.

    Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedigung vorgenommen werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt auch eine Einfriedigung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume;

  3. 3.

    Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen;

  4. 4.

    Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 4 m Breite;

  5. 5.

    Hecken, die nach § 30 Abs. 1 auf der Grenze angepflanzt werden oder die das öffentliche Recht als Einfriedigung vorschreibt.