§ 39 NachbG Schl.-H. - Ausnahmen
Bibliographie
- Titel
- Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
- Amtliche Abkürzung
- NachbG Schl.-H.
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 403-6
§ 37 gilt nicht für
- 1.
Wald, bei Erst- und Wiederaufforstungen jedoch nur nach Maßgabe des § 12 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes
- 2.
Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedigung vorgenommen werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt auch eine Einfriedigung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume;
- 3.
Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen;
- 4.
Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 4 m Breite;
- 5.
Hecken, die nach § 30 Abs. 1 auf der Grenze angepflanzt werden oder die das öffentliche Recht als Einfriedigung vorschreibt.