§ 219d SGB V - Finanzierung und Aufsicht über die Verbindungsstelle
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) 1Die zur Finanzierung der Verbindungsstelle erforderlichen Mittel werden durch die von den Mitgliedern im Voraus zu tragenden Umlagen und die sonstigen Einnahmen der Verbindungsstelle aufgebracht. 2Berechnungsgrundlage für die Umlagen sind die Mitgliederzahlen. 3Das Nähere bestimmt die Satzung.
(2) 1Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die Regelungen in den §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5 und § 72 Abs. 1 und 2 Satz 1 Halbsatz 1, §§ 73 bis 76 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. 2Für das Vermögen gelten die §§ 80 und 85 des Vierten Buches und § 263 entsprechend.
(3) 1Die Verbindungsstelle untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. 2Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht. 3Die §§ 88 und 89 des Vierten Buches sowie § 274 gelten entsprechend.