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§ 110 BinSchG

Bibliographie

Titel
Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgesetz - BinSchG)
Amtliche Abkürzung
BinSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4103-1

Wird außer dem Falle der Zwangsversteigerung das Schiff veräußert, so ist der Erwerber berechtigt, die Ausschließung der unbekannten Schiffsgläubiger mit ihren Pfandrechten im Wege des Aufgebotsverfahrens zu beantragen.